Der Gesetzgeber hat nach einigen Todesfällen – hervorgerufen durch rücksichtslose Raser bei illegalen Autorennen – im Oktober 2017 gehandelt. Der Paragraph 315 hat es wahrlich in sich. Die Gerichte urteilen oftmals unter der Prämisse: Raser können Mörder sein! LIGABlatt-Chefredakteur Dipl.-Ing. Fatih Şenel hat das drakonische Strafgesetz kommentiert. 

Wer mal im Internet nach "315d" sucht, stößt nicht auf ein Nahrungsergänzungsmittel. Vielmehr geht es um das Strafgesetz "Verbotene Kraftfahrzeugrennen". Der Paragraph 315 hat es wirklich in sich. Man muss wirklich aufpassen, um nicht als Autofahrer in die Röhre zu schauen. Denn heute ist es wesentlich leichter, als Raser oder Poser abgestempelt zu werden. Hierfür könnte sogar ein Kavalierstart reichen. Warum eigentlich? Machen wir ein Beispiel.

Im Strafgesetz heißt es im Wortlaut: (1) Wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. […]

Nun, das Gesetz greift demnach wohl auch dann, wenn man mit dem Fahrzeug nach einer Rotphase mit Schmackes das Gaspedal durchdrückt und neben dem erzeugten Auspufflärm beispielsweise die 50 Kilometer pro Stunde in der Stadt schnellstens erreicht. Schaut man auf die Kölner Fahrradpolizisten merkt man schnell, dass Sportlimousinen und Sportfahrzeuge besonders scharf beobachtet werden. Mal heißt es 55 Euro Strafe wegen Ordnungswidrigkeit, mal ab zum TÜV (betrifft oft nicht eingetragene Klappensteuerungen) und vielleicht sogar bald eine drakonische Ermittlung gemäß § 315d. Fest steht, dass Autorennen, ja sogar Rennversuche und unnötige Kavalierstarts auf öffentliche Straßen künftig heftig abgestraft werden. Die gesetzliche Grundlage ist eben gegeben und die Polizei hat bei Vergehen nun viel mehr Handhabe.

Enteignung möglich!

Im schlimmsten Fall droht dann die Konfiskation und Versteigerung des Kraftfahrzeugs – quasi die Enteignung (!) – und der Entzug des Führerscheins. Hier greift Paragraph 315f. Wenn die Polizei immer dann von "Vorsatz" spricht, wird es mindestens doppelt so teuer und die Bestrafung fällt schmerzhafter aus.

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